Pflegegrade Stand 2017

Neu: Pflegebedürftigkeitsbegriff, Begutachtungsinstrument und Pflegegrade

Bisher bezog sich der Begriff der Pflegebedürftigkeit vor allem auf körperliche Beeinträchtigungen. Mit dem neuen Gesetz erhalten nun auch Menschen mit geistigen oder psychischen Beeinträchtigungen sowie demenziell erkrankte Menschen einen gleichberechtigten Zugang zu Leistungen der Pflegeversicherung. Grundlage dafür ist ein neues Begutachtungsinstrument. Die Pflegebedürftigkeit orientiert sich dann nicht mehr daran, wie viel Zeit ein Mensch am Tag an Hilfe benötigt, sondern im Wesentlichen daran, wie selbstständig der Alltag bewältigt werden kann, welche Fähigkeiten noch vorhanden sind und wie viel personelle Unterstützung dafür notwendig ist.

Wie pflegebedürftig jemand ist, spiegelt sich dann in fünf Pflegegraden wider. Dabei gilt: Je höher der Pflegegrad, desto mehr ist der Mensch in seiner Selbstständigkeit beeinträchtigt und auf personelle Unterstützung angewiesen.

Überleitung in die neuen Pflegegrade

Die Überleitung in die neuen Pflegegrade erfolgt automatisch und nach gesetzlich vorgegebenen Regeln. Pflegebedürftige müssen keinen neuen Antrag zum Jahreswechsel stellen, um für das nächste Jahr dem entsprechenden Pflegegrad zugeordnet zu werden. Pflegebedürftige mit ausschließlich körperlichen Beeinträchtigungen erhalten anstelle der bisherigen Pflegestufe den nächsthöheren Pflegegrad, zum Beispiel statt Pflegestufe I den Pflegegrad 2. Pflegebedürftige, bei denen eine eingeschränkte Alltagskompetenz festgestellt wurde, erhalten den übernächsten Pflegegrad, zum Beispiel statt Pflegestufe I den Pflegegrad 3. Eine Bestandschutzregelung stellt sicher, dass dabei niemand schlechter gestellt wird. Im Gegenteil: Für viele Pflegebedürftige wird sich der Leistungsumfang sogar verbessern.

Überleitung der Pflegestufen zu Pflegegraden

Alt Neu
Pflegestufe unterhalb 1
(so genannte „Pflegestufe 0“)
Pflegegrad 2 Erhebliche Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten
Pflegestufe I Pflegegrad 2
Pflegestufe I mit eingeschränkter Alltagskompetenz Pflegegrad 3 Schwere Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten
Pflegestufe II Pflegegrad 3
Pflegestufe II mit eingeschränkter Alltagskompetenz Pflegegrad 4  Schwerste Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten
Pflegestufe III Pflegegrad 4
Pflegestufe III mit eingeschränkter Alltagskompetenz Pflegegrad 5 Schwerste Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten mit besonderen Anforderungen an die pflegerische Versorgung
Härtefall Pflegegrad 5

Hinweis: In den Pflegegrad 1 kann nicht übergeleitet werden, denn dieser Personenkreis hat ab 2017 erstmals Anspruch auf Pflegeleistungen. Dieser wird nur für neue Einstufungen ab 2017 vergeben.